§ 1 Träger, Name

Die Deutsche Bunsengesellschaft für Physikalische Chemie, die Deutsche Physikalische Gesellschaft (durch ihren Fachverband Chemische Physik) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker haben als Träger eine juristisch nicht selbstständige, gemeinsame Arbeitsgemeinschaft Theoretische Chemie – siehe § 2 und 4 – gegründet.


§ 2 Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft Theoretische Chemie fördert die Zusammenarbeit der auf dem Gebiet der Theoretischen Chemie tätigen Wissenschaftler*innen und vertritt ihre Interessen gegenüber anderen Fächern und deren Verbänden.

Der Erfüllung dieser Aufgabe dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Regelmäßig stattfindende Arbeitstagungen.
  2. Pflege der Beziehungen zu anderen Fachausschüssen und Verbänden sowie zu entsprechenden ausländischen und internationalen Organisationen.
  3. Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die die Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Theoretischen Chemie betreffen.
  4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Theoretischen Chemie.
  5. Herausgabe von Mitteilungen.
  6. Sonstige für die Förderung der Theoretischen Chemie geeignete Maßnahmen.

§ 3 Sitz und Geschäftsjahr

Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

Personen, die Mitglied eines der Trägerverbände sind, können durch einfache Anmeldung beim Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft deren Mitglied werden. Personen, die keinem der Trägerverbände angehören, müssen die Aufnahme beim Vorsitzenden der AG Theoretische Chemie beantragen; über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand (Sprecherausschuss) mit einfacher Mehrheit. Von den Mitgliedern der AG Theoretische Chemie kann aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§6) ein jährlicher Beitrag zur Deckung der Geschäftskosten erhoben werden.

Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod,

  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden.
  2. durch Vorstandsbeschluss aus triftigen Gründen (z. B. in Anlehnung an § 6.2 der Satzung der DPG).
  3. bei Nichtbezahlung des Beitrages nach einmaliger Mahnung, in der auf die Konsequenz des Erlöschens der Mitgliedschaft bei Nichtbezahlung des Beitrages hingewiesen werden muß.

§ 5 Organe

Die Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft werden wahrgenommen durch

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den Vorstand (Sprecherausschuss)

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal alle zwei Jahre vom Vorsitzenden der Arbeitsgruppe oder in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, möglichst in Verbindung mit dem Symposium für Theoretische Chemie (vgl. § 8), einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn die Mehrheit des Sprecherausschusses oder ein Drittel aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dies verlangen.

Der Termin der Mitgliederversammlung ist unter Nennung der wesentlichen Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens vier Wochen bekannt zu machen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Beschlüsse werden, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

  1. die Wahl des Vorstands. Sie erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Beschlussfassung über Ort und Zeit des Symposiums für Theoretische Chemie (vgl. § 8) im Einvernehmen mit den entsprechenden Arbeitsgemeinschaften bzw. Kollegen in Österreich und der Schweiz.
  3. Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Wahl des Vorstands als Briefwahl oder elektronische Wahl durchzuführen. In diesem Fall beschließt die Mitgliederversammlung über einen Wahlvorschlag.

Über die Mitgliederversammlung wird ein vom Leiter zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt, das allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zugesandt wird. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen können auf Beschluss der Mehrheit des Vorstands schriftliche Abstimmungen über wichtige anstehende Fragen erfolgen. Eine Entscheidung erfolgt bei einer schriftlichen Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.


§ 7 Vorstand (Sprecherausschuss)

Der Vorstand (Sprecherausschuss) besteht aus dem Vorsitzenden der AG Theoretische Chemie, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Die drei Trägerverbände benennen möglichst aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder je eine Person als ihre offiziellen Vertreter. Für die Deutsche Physikalische Gesellschaft erfolgt die Benennung durch den Vorsitzenden des Fachverbandes Chemische Physik. Eine Trägergesellschaft kann als ihren Vertreter aber auch ein anderes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft benennen. Dieses Mitglied gehört dann ebenfalls dem Vorstand an. Der Vorsitzende und die nicht von den Trägern entsandten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach innen und außen. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Arbeitstagungen ein. Er sorgt für die Durchführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er wird dabei von den anderen Vorstandmitgliedern unterstützt.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorsitzende kann aus dem Mitgliederkreis einen Schriftführer benennen, der ihn in seiner Amtsführung unterstützt.


§ 8 Tagungen

Die Arbeitsgemeinschaft veranstaltet in Kooperation mit den entsprechenden Arbeitsgemeinschaften bzw. Kollegen in Österreich und der Schweiz mindestens alle 2 Jahre eine allgemeine Arbeitstagung unter dem Titel Symposium für Theoretische Chemie. Diese Tagung wird in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich, in der Schweiz oder in einem anderen europäischen Land stattfinden. Die Teilnahme an dieser Tagung ist nicht an die Mitgliedschaft bei einer der ausrichtenden Organisationen gebunden.


§ 9 Änderung der Geschäftsordnung

Die vorliegende Geschäftsordnung und jede Änderung derselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit einerseits der Zustimmung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Diese gilt als gegeben, wenn sich 2/3 der Anwesenden einer Mitgliederversammlung oder bei schriftlicher Abstimmung 2/3 aller Mitglieder für sie ausspricht.

Andererseits bedürfen die Geschäftsordnung und ihre Änderung der Zustimmung der Trägergesellschaften.


§ 10 Ausführungsbestimmungen

Die vorliegende Geschäftsordnung kann durch Ausführungsbestimmungen ergänzt werden, die durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder dem jeweiligen Stand der Organisation der AG Theoretische Chemie angepasst werden.


§ 11 Auflösung

Eine Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann erfolgen, wenn sie vom Vorstand empfohlen, von den Trägern gebilligt und von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller, einschließlich der abwesenden Mitglieder beschlossen wird. Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend, so ist eine schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern erforderlich; hierbei entscheidet die 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung der AG Theoretische Chemie am 28. 09. 1992 in Brixen.